Schenkungen

Häufig besteht der Wunsch, einem Angehörigen bzw. Bekannten einen Teil des Gewinns zukommen zu lassen. Auch hier ist es wichtig, insbesondere die steuerlichen Konsequenzen zu beachten.

Die persönlichen Freibeträge gelten unabhängig von der besonderen Regelung für das Familienheim, können also zusätzlich in Anspruch genommen werden.

Erwerber Freibeträge
Ehegatte 500.000 Euro
Kinder 400.000 Euro
Enkel 200.000 Euro
Übrige Personen der:  
Steuerklasse I 100.000 Euro
Steuerklasse II 20.000 Euro
Steuerklasse III 20.000 Euro

Diese Freibeträge stehen alle zehn Jahre erneut zur Verfügung. Alles darüber hinausgehende wird wie folgt versteuert:
Wert des steuerlichen
Erwerbs in Euro
Prozentsatz in
der Steuerklasse
  I   II  III
bis 75.000 7 30 30
bis 300.000 11 30 30
bis 600.000 15 30 30
bis 6.000.000 19 30 30
bis 13.000.000 23 50 50
bis 26.000.000 27 50 50
über 26.000.000 30 50 50


Steuerklasse I: Ehegatten, Kinder, Kindeskinder, Eltern und Voreltern bei Tod

Steuerklasse II: Eltern und Voreltern, Geschwister, Geschiedene Ehegatten, Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern, Stiefeltern, Schwiegerkindern und Schwiegereltern.

Steuerklasse III: Alle anderen