Häufig besteht der Wunsch, einem Angehörigen
bzw. Bekannten einen Teil des Gewinns
zukommen zu lassen. Auch hier ist es wichtig,
insbesondere die steuerlichen Konsequenzen
zu beachten.
Die persönlichen Freibeträge gelten unabhängig von der besonderen Regelung für das Familienheim, können also zusätzlich in Anspruch genommen werden.
Diese Freibeträge stehen alle zehn Jahre erneut zur Verfügung. Alles darüber hinausgehende wird wie folgt versteuert:
Die persönlichen Freibeträge gelten unabhängig von der besonderen Regelung für das Familienheim, können also zusätzlich in Anspruch genommen werden.
| Erwerber | Freibeträge |
|---|---|
| Ehegatte | 500.000 Euro |
| Kinder | 400.000 Euro |
| Enkel | 200.000 Euro |
| Übrige Personen der: | |
| Steuerklasse I | 100.000 Euro |
| Steuerklasse II | 20.000 Euro |
| Steuerklasse III | 20.000 Euro |
Diese Freibeträge stehen alle zehn Jahre erneut zur Verfügung. Alles darüber hinausgehende wird wie folgt versteuert:
|
Wert des steuerlichen Erwerbs in Euro |
Prozentsatz in der Steuerklasse |
||
|---|---|---|---|
| I | II | III | |
| bis 75.000 | 7 | 30 | 30 |
| bis 300.000 | 11 | 30 | 30 |
| bis 600.000 | 15 | 30 | 30 |
| bis 6.000.000 | 19 | 30 | 30 |
| bis 13.000.000 | 23 | 50 | 50 |
| bis 26.000.000 | 27 | 50 | 50 |
| über 26.000.000 | 30 | 50 | 50 |
Steuerklasse I: Ehegatten, Kinder, Kindeskinder, Eltern und Voreltern bei Tod
Steuerklasse II: Eltern und Voreltern, Geschwister, Geschiedene Ehegatten, Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern, Stiefeltern, Schwiegerkindern und Schwiegereltern.
Steuerklasse III: Alle anderen